AGB

Für alle Angebote von Steinbock Bergtouren und die durch eine Anmeldung zustande kommenden Vertragsverhältnisse gelten die im Folgenden aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache. Steinbock Bergtouren tritt mit seinen Leistungen als Reiseveranstalter oder Reisevermittler auf. Im Falle einer vermittelten Reiseleistung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des vermittelten Leistungsträgers (Reiseveranstalter, Hotel, Mietwagen, etc.).

1. Teilnahmevoraussetzung

Zur Teilnahme an Wanderungen und Ausflügen von Steinbock Bergtouren müssen Sie körperlich gesund sein und über die für die jeweilige Wanderung erforderliche Fitness verfügen. Sollten Sie unter Asthma, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder einer anderen Ihre körperliche Fitness beeinträchtigende Erkrankung leiden, so weisen wir Sie hiermit explizit darauf hin, dass Sie für Bergwanderungen nicht geeignet sein könnten, da sie möglicherweise eine zu hohe körperliche Belastung für Sie bedeuten. Möchten Sie trotzdem auf Leistungen von Steinbock Bergtouren zurückgreifen, bitten wir Sie ausdrücklich, vorher Ihren Arzt zu konsultieren und mit ihm sowohl über Ihre körperliche Eignung für eine Wanderung sowie mögliche Gefahren und Risiken zu sprechen. Gleiches gilt, falls Sie Zweifel an Ihrer Fitness haben.

2. Tourenauswahl

Die Auswahl einer Bergwanderung erfolgt auf der Basis Ihrer Bergerfahrung sowie Ihrer körperlichen Fitness. Sie müssen kein Hochleistungssportler sein, um die Bergwelt zu entdecken. Bitte bedenken Sie aber, dass Sie keinen Spaß an der Bergtour haben werden, wenn die Bergwanderung Sie körperlich überfordert. Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass die von Ihnen gemachte Einschätzung ihrer Fitness (ggf. nach Konsultation eines Arztes, siehe Ziffer 1) sowie Ihrer Bergerfahrung mit der Realität übereinstimmen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Bergsteiger beraten wir Sie auch gerne und schlagen Ihnen Touren vor, die im Zweifelsfall etwas unter Ihrer maximalen Leistungsgrenze liegen, um Ihnen eine interessante und genussvolle Zeit in den Bergen zu ermöglichen. Für Gipfelerfolge oder die Erfüllung subjektiver Erwartungen können wir keine Garantie übernehmen.

3. Anmeldung

Nachdem Sie eine von uns angebotene Leistung ausgewählt haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Ihre Anmeldung, die schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, stellt ein Angebot an Steinbock Bergtouren auf Abschluss eines Reisevertrages dar. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von Steinbock Bergtouren zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder nach Vertragsschluss wird Steinbock Bergtouren dem Teilnehmer eine schriftliche Reisebestätigung zusenden. Steinbock Bergtouren wird auf Fremdleistungen, die dem Teilnehmer lediglich vermittelt werden, vor Vertragsschluss und in der Buchungsbestätigung gesondert hinweisen. In diesem Fall kommt ein entsprechender Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Fremdleister (Fluggesellschaft, Mietwagenanbieter, Hotel) zustande. Diesem Vertrag liegen die entsprechenden Geschäftsbedingungen des jeweiligen Fremdleisters zugrunde und werden dem Teilnehmer übermittelt, bzw. zugänglich gemacht.

4. Bezahlung

4.1 Mit der Buchungsbestätigung sendet Ihnen Steinbock Bergtouren eine Rechnung sowie den Reisesicherungsschein. Mit Erhalt der Rechnung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises fällig. Der Restbetrag wird spätestens vier Wochen vor Beginn der vereinbarten Leistung fällig. Sollten zwischen der Anmeldung und dem Beginn der Leistung weniger als vier Wochen liegen, so ist der Gesamtreisepreis mit Rechnungserhalt fällig.
4.2 Leisten Sie die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Steinbock Bergtouren berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß den Stornokosten unter 7.2 zu belasten.

5. Umbuchungen

5.1 Steinbock Bergtouren wird immer bemüht sein, auf die individuellen Wünsche seiner Kunden einzugehen. Nach Vertragsschluss hat der Teilnehmer jedoch keinen Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung).
5.2 Sollten Sie dennoch eine Bergtour/Reise/Veranstaltung umbuchen wollen, so kann dies nur nach den unter Punkt 7.2 genannten Stornobedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung geschehen. Zusätzlich erhebt Steinbock Bergtouren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Euro pro Buchung.

6. Leistungen / Leistungs- bzw. Preisänderungen

6.1 Es gelten jeweils die im Angebot aufgeführten Leistungen und Preise. Soweit abweichend oder ergänzend hierzu Sonderwünsche berücksichtigt wurden, werden diese in der Buchungsbestätigung wiedergegeben. Falls nicht anders ausgewiesen oder vereinbart, entspricht bei mehrtägigen Veranstaltungen der erste Tag dem Anreise- und der letzte Tag dem Abreisetag.
6.2 Wenn die in der Tourenbeschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, behält sich Steinbock Bergtouren vor, die Veranstaltung bis zum 21. Tag vor Beginn abzusagen oder die Reise gegen Aufschlag eines Kleingruppenzuschlags in Höhe von zehn Prozent (10%) des Reisepreises durchzuführen.
6.3 Etwaige Änderungen zum Angebot, die aus nicht vorhersehbaren, erheblichen und sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, wird Steinbock Bergtouren vor Vertragsschluss, bzw. vor der Buchung bekannt geben.
6.4 Auch behalten wir uns vor, bei unvorhersehbaren Umständen, wie beispielsweise Wetterumschwung, Lawinengefahr, schlechten Straßenverhältnissen etc., das Programm auch während der Tour zu ändern. Der Tourenverlauf im Angebot stellt daher insofern im Detail keine Garantie dar, sondern gibt nur den geplanten Ablauf wieder. Wir werden dabei selbstverständlich bemüht sein, gemeinsam mit Ihnen eine alternative Tour zu entwickeln. Ihre Sicherheit hat aber immer Vorrang! Die endgültige Entscheidung hierzu liegt bei Steinbock Bergtouren. Einen Gewährleistungsanspruch bzw. eine Preisminderung aufgrund einer notwendigen Programmänderung während der Bergwanderung besteht für den Kunden nicht.
6.5 Steinbock Bergtouren kann auch nach Vertragsschluss notwendige Änderungen von wesentlichen Reiseleistungen vornehmen. Dies gilt jedoch nur, soweit der Gesamtcharakter der Tour dadurch nicht beeinträchtigt wird, die Änderungen nicht erheblich sind und von Steinbock Bergtouren nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Sollten erhebliche Änderungen von wesentlichen Reiseleistungen oder eine Absage notwendig werden, so wird Steinbock Bergtouren den Teilnehmer ebenso unmittelbar nach Kenntnis des Änderungs- bzw. Absagegrundes entsprechend informieren. Der Teilnehmer ist bei erheblichen Änderungen wesentlicher Leistungen berechtigt, gegen Erstattung des Reisepreises vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ kann er, wie auch im Falle einer Absage der Reise durch Steinbock Bergtouren, die Durchführung einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Angebot von Steinbock Bergtouren verlangen, wenn Steinbock Bergtouren in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer zu erbringen. Diesbezügliche Erklärungen muss der Teilnehmer gegenüber Steinbock Bergtouren unverzüglich nach Inkenntnissetzung über die Änderung abgeben.
6.6 Etwaige Mängelgewährleistungsansprüche des Teilnehmers im Hinblick auf geänderte Leistungen bleiben unberührt.
6.7 Liegen zwischen dem Abschluss des Reisevertrages und dem Beginn der Reise mehr als vier Monate, so ist Steinbock Bergtouren berechtigt, den vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, wenn dadurch einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren oder Einreisegebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Voraussetzung ist ferner, dass die Umstände, die zur Preiserhöhung geführt haben, vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und für Steinbock Bergtouren bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren. Eine solche Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn Steinbock Bergtouren den Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis informiert. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als zehn vom Hundert kann der Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten. Alternativ kann er die Durchführung einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Angebot von Steinbock Bergtouren verlangen, wenn Steinbock Bergtouren in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer zu erbringen. Diesbezügliche Erklärungen muss der Teilnehmer gegenüber Steinbock Bergtouren unverzüglich nach Inkenntnissetzung über die Preiserhöhung abgeben. Eine Preiserhöhung gemäß dieser Ziffer 5.7, die zum vereinbarten Reisepreis hinzugerechnet wird, erfolgt entsprechend der nachfolgenden Berechnung: Bezieht sich die Erhöhung von Kosten auf den einzelnen Sitzplatz, so ist Steinbock Bergtouren berechtigt, den Erhöhungsbetrag vom Teilnehmer zu verlangen. Ist die Erhöhung der Beförderungskosten nicht auf den einzelnen Sitzplatz bezogen, so ist der Betrag maßgeblich, der sich aus der vom Beförderungsunternehmen für das Beförderungsmittel geforderten Erhöhung, geteilt durch die Anzahl der Sitzplätze, ergibt. Der Teilnehmer schuldet dann den sich daraus ergebenden auf den Einzelplatz entfallenen Anteil an der Erhöhung der Beförderungskosten. Bei Erhöhung von Abgaben, z. B. Flughafengebühren, erfolgt eine entsprechende Heraufsetzung des Reisepreises. Verteuert sich die Reise für Steinbock Bergtouren durch Änderungen der Wechselkurse, so erhöht sich der Reisepreis entsprechend für den Teilnehmer.

7. Reiserücktritt durch den Kunden

7.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Aus Beweisgründen sollte dies schriftlich geschehen. Ihre Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei uns eingeht.
7.2 Liegt kein Fall höherer Gewalt vor und ist der Rücktritt nicht von Steinbock Bergtouren zu vertreten, so kann eine pauschalierte Entschädigung, prozentual bezogen auf den gesamten Reisepreis, verlangt werden: Die pauschale Rücktrittsentschädigung für Steinbock Bergtouren beträgt:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25%,
ab dem 30. Tag  vor Reisebeginn 40%,
ab dem 24. Tag vor Reisebeginn 50% ,
ab dem 17. Tag vor Reisebeginn 60%,
ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 80%
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt 100% des gesamten Reisepreises.
Kosten für vermittelte Reiseleistungen, die uns trotz kurzfristiger Stornierung der Reise nicht in Rechnung gestellt werden, erstatten wir Ihnen selbstverständlich.
7.3 Steinbock Bergtouren behält sich vor, anstatt der vorgenannten pauschalen Rücktrittsentschädigung eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Steinbock Bergtouren nachweist, dass erheblich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Rücktrittspauschale entstanden sind. Das Recht des Teilnehmers, nachzuweisen, dass Steinbock Bergtouren kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.

8. Rücktritt und Kündigung durch Steinbock Bergtouren

8.1 Wenn die im Angebot ausgewiesene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann Steinbock Bergtouren  vom Vertrag zurücktreten oder den unter 5.2 aufgeführten Kleingruppenzuschlag berechnen. Steinbock Bergtouren wird in einem solchen Falle den Teilnehmer unverzüglich nach entsprechender Kenntnis von der Nichtdurchführung der vereinbarten Leistung unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung zukommen lassen oder den Teilnehmer über die Erhöhung des Reisepreises um den Kleingruppenzuschlag informieren. Der Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor vereinbartem Reiseantritt zu erklären. Der Teilnehmer erhält im Fall eines Rücktritts durch Steinbock Bergtouren den bezahlten Reisepreis zurückerstattet. Darüber hinausgehende Aufwendungen des Teilnehmers können von Steinbock Bergtouren nicht übernommen werden.
8.2 Wir bitten Sie nachdrücklich, Ihre Bergerfahrung, ihre körperlichen Fitness und ihre gesundheitliche Konstitution realistisch einzuschätzen und sich an die in der Ausrüstungsliste genannten Ausrüstungsgegenstände zu halten. Ihre Kondition, Ihre technischen Kenntnisse und Ihre Ausrüstung sind Bestandteil des Vertrags zwischen Ihnen und Steinbock Bergtouren. Steinbock Bergtouren ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und den Teilnehmer von der Wanderung ausschließen, sollte sich zu Beginn oder bei Durchführung der Bergtour zeigen, dass ein Teilnehmer den vorher bekannt gegebenen Anforderungen der Bergtour nicht gewachsen ist oder nicht über die notwendige Ausrüstung verfügt. Gleiches gilt, wenn der Teilnehmer den Ablauf der Bergtour durch sein Verhalten in nachhaltiger Weise stört und dies auch nach entsprechender Ermahnung nicht unterlässt. Im Falle einer solchen Kündigung behält Steinbock Bergtouren den Anspruch auf den vollen Reisepreis, wobei jedoch der Wert ersparter Aufwendungen, sowie der Wert dessen, was durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben werden kann, anzurechnen ist. Zusätzliche Kosten, die im Rahmen des Rücktransports des ausgeschlossenen Teilnehmers anfallen können (Kosten für Kabinenlift o.ä., Rückbeförderung, etc.), werden nicht Steinbock Bergtouren übernommen.
8.3 Bei Vorliegen höherer Gewalt besteht gemäß § 651 j BGB ein Kündigungsrecht sowohl für Steinbock Bergtouren als auch den Teilnehmer. § 651 j BGB lautet wie folgt: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Steinbock Bergtouren als auch der Teilnehmer den Reisevertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftungsbeschränkung

9.1 Die vertragliche Haftung von Steinbock Bergtouren für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Steinbock Bergtouren für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Die deliktische Haftung von Steinbock Bergtouren für Sachschäden, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Etwaige nach dem Montrealer Abkommen darüber hinaus gehende Ansprüche des Teilnehmers im Hinblick auf das Reisegepäck bleiben unberührt.
9.3 Steinbock Bergtouren haftet im gleichen Umfang auch für Erfüllungsgehilfen. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Steinbock Bergtouren gegenüber dem Teilnehmer hierauf berufen.
9.4 Steinbock Bergtouren haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen und der jeweilige Fremdleister im Angebot und der Buchungsbestätigung so explizit gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Steinbock Bergtouren sind. Hingegen haftet Steinbock Bergtouren, falls eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten für einen Schaden des Teilnehmers ursächlich war.

10. Gewährleistung

Die Gewährleistung bei Reisemängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

11. Verjährung

11.1 Ansprüche des Teilnehmers nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren nach zwei Jahren, soweit sie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Steinbock Bergtouren, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso nach zwei Jahren verjähren Ansprüche des Teilnehmers auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des von Steinbock Bergtouren, eines gesetzlichen Vertreters oder beruhen.
11.2 Alle übrigen Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren nach einem Jahr.
11.3 Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem ersten Werktag, der dem Tag des vertraglich vereinbarten Reiseendes folgt.

12. Gefahren und Risiken im alpinen Raum

Alle Wanderungen erfolgen auf eigenes Risiko unter der Begleitung eines Bergwanderführers. Steinbock Bergtouren erwartet von jedem Teilnehmer Achtsamkeit bei der Durchführung der Wanderung. Bedenken Sie, dass das alpine Umfeld ein größeres Gefahrenpotenzial birgt (Steinschlag, Absturzgefahr, etc.), als eine Wanderung in einer flacheren Umgebung. Die vorab von Steinbock Bergtouren gestellten konditionellen, gesundheitlichen und technischen Anforderungen sind ernst zu nehmen. Wir empfehlen Ihnen, eine Reiseunfallversicherung bzw. eine Reisekrankenversicherung abzuschließen.

13. Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand

13.1 Auf das Vertragsverhältnis sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und Steinbock Bergtouren findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
13.2 Steinbock Bergtouren kann vom Teilnehmer nur an deren Sitz verklagt werden.
13.3 Bei Klagen von Steinbock Bergtouren gegen den Teilnehmer ist dessen Wohnsitz maßgebend. Bei Klagen von Steinbock Bergtouren gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder bei Klagen gegen Personen, die nach Abschluss des Reisevertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist hingegen der Sitz von Steinbock Bergtouren maßgebend.
13.4 Die vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer 13.1 bis 13.3 gelten nicht, soweit sich aus – anwendbaren und vertraglich unabdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder – anwendbaren und vertraglich unabdingbaren Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, die auf den Reisevertrag oder das Rechtsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und Steinbock Bergtouren anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Teilnehmers ergibt.

14. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Reisevertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Reisevertrages nicht. Gleiches gilt auch für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Steinbock Bergtouren.

Reiseveranstalter: Steinbock Bergtouren

Camerloherstraße 1, 80686 München

AGB Steinbock Bergtouren / Stand November 2015